Allgemeine Auftragsbedingungen

Allgemeine Auftragsbedingungen
für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften

Stand: 1. Januar 2017
 

 

Die folgenden „Allgemeinen Auftragsbedingungen“ gelten für Verträge zwischen Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten und Steuerberatungsgesellschaften (im Folgenden „Steuerberater“ genannt)
und ihren Auftraggebern, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.

1. Umfang und Ausführung des Auftrags
(1) Für den Umfang der vom Steuerberater zu erbringenden Leistungen ist der erteilte Auftrag       maßgebend.
(2) Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung ausgeführt.
(3) Der Steuerberater wird die vom Auftraggeber genannten Tatsachen, insbesondere      Zahlenangaben, als richtig zu Grunde legen. Soweit er Unrichtigkeiten feststellt, ist er      verpflichtet, darauf hinzuweisen.
(4) Die Prüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit der übergebenen Unterlagen      und Zahlen, insbesondere der Buchführung und Bilanz, gehört nur zum Auftrag, wenn dies      schriftlich vereinbart ist.
(5) Der Auftrag stellt keine Vollmacht für die Vertretung vor Behörden, Gerichten und sonstigen      Stellen dar. Sie ist gesondert zu erteilen. Ist wegen der Abwesenheit des Auftraggebers eine      Abstimmung mit diesem über die Einlegung von Rechtsbehelfen oder Rechtsmitteln nicht      möglich, ist der Steuerberater im Zweifel zu fristwahrenden Handlungen berechtigt und      verpflichtet.

2. Verschwiegenheitspflicht
(1) Der Steuerberater ist nach Maßgabe der Gesetze verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihm im      Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu      bewahren, es sei denn, dass der Auftraggeber ihn schriftlich von dieser Verpflichtung entbindet.      Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.
(2) Der Steuerberater ist berechtigt, personenbezogene Daten des Auftraggebers und dessen      Mitarbeitern im Rahmen der erteilten Aufträge maschinell zu erheben und in einer      automatisierten Datei zu verarbeiten oder einem Dienstleistungszentrum zur weiteren      Auftragsdatenverarbeitung zu übertragen.
(3) Die Verschwiegenheitspflicht besteht im gleichen Umfang auch für die Mitarbeiter des      Steuerberaters.
(4) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Offenlegung zur Wahrung berechtigter      Interessen des Steuerberaters erforderlich ist. Der Steuerberater ist auch insoweit von der      Verschwiegenheitspflicht entbunden, als er nach den Versicherungsbedingungen seiner      Berufshaftpflichtversicherung zur Information und Mitwirkung verpflichtet ist.
(5) Gesetzliche Auskunfts- und Aussageverweigerungsrechte nach § 102 AO, § 53 StPO, § 383 ZPO      bleiben unberührt.
(6) Der Steuerberater darf Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche Äußerungen über die      Ergebnisse seiner Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen. Darüber      hinaus besteht keine Verschwiegenheitspflicht, soweit dies zur Durchführung eines      Zertifizierungsaudits in der Kanzlei des Steuerberaters erforderlich ist und die insoweit tätigen      Personen ihrerseits über ihre Verschwiegenheitspflicht belehrt worden sind. Der Auftraggeber      erklärt sich damit einverstanden, dass durch den Zertifizierer/ Auditor Einsicht in seine – vom      Steuerberater abgelegte und geführte – Handakte genommen wird.

3. Mitwirkung Dritter
(1) Der Steuerberater ist berechtigt, zur Ausführung des Auftrags Mitarbeiter, fachkundige Dritte      sowie Daten verarbeitende Unternehmen heranzuziehen.
(2) Bei der Heranziehung von fachkundigen Dritten und Daten verarbeitenden Unternehmen hat der      Steuerberater dafür zu sorgen, dass diese sich zur Verschwiegenheit entsprechend Nr. 2 Abs. 1      verpflichten.
(3) Der Steuerberater ist berechtigt, allgemeinen Vertretern (§ 69 StBerG) sowie Praxistreuhändern      (§ 71 StBerG) im Falle ihrer Bestellung Einsichtnahme in die Handakten i.S.d. § 66 Abs. 2 StBerG      zu verschaffen.
(4) Der Steuerberater ist berechtigt, in Erfüllung seiner Pflichten nach dem      Bundesdatenschutzgesetz, einen Beauftragten für den Datenschutz zu bestellen. Sofern der      Beauftragte für den Datenschutz nicht bereits nach Nr. 2 Abs. 3 der Verschwiegenheitspflicht      unterliegt, hat der Steuerberater dafür Sorge zu tragen, dass der Beauftragte für den      Datenschutz sich mit Aufnahme seiner Tätigkeit auf das Datengeheimnis verpflichtet.

4. Mängelbeseitigung

(1) Der Auftraggeber hat Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel. Dem Steuerberater ist      Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben. Der Auftraggeber hat das Recht – wenn und soweit es      sich bei dem Mandat um einen Dienstvertrag im Sinne der §§ 611, 675 BGB handelt – die      Nachbesserung durch den Steuerberater abzulehnen, wenn das Mandat durch den Auftraggeber      beendet und der Mangel erst nach wirksamer Beendigung des Mandats durch einen anderen      Steuerberater festgestellt wird.
(2) Beseitigt der Steuerberater die geltend gemachten Mängel nicht innerhalb einer angemessenen      Frist oder lehnt er die Mängelbeseitigung ab, so kann der Auftraggeber auf Kosten des      Steuerberaters die Mängel durch einen anderen Steuerberater beseitigen lassen, bzw. nach      seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrags verlangen.
(3) Offenbare Unrichtigkeiten (z.B. Schreibfehler, Rechenfehler) können vom Steuerberater jederzeit      auch Dritten gegenüber  berichtigt werden. Sonstige Mängel darf der Steuerberater Dritten      gegenüber mit Einwilligung des Auftraggebers berichtigen. Die Einwilligung ist nicht erforderlich,      wenn berechtigte Interessen des Steuerberaters den Interessen des Auftraggebers vorgehen.

5. Haftung
(1) Der Steuerberater haftet für eigenes sowie für das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen.
(2) Der Anspruch des Auftraggebers gegen den Steuerberater auf Ersatz eines nach Abs. 1 fahrlässig      verursachten Schadens wird auf 10.000.000,- € (in Worten: zehn Milliion €) begrenzt. Von der      Haftungsbegrenzung ausgenommen sind Haftungsansprüche für Schäden aus der Verletzung      des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(3) Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen, insbesondere die Haftung auf einen geringeren als den      in Abs. 2 genannten Betrag begrenzt werden soll, bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung, die      gesondert zu erstellen ist und dem Auftraggeber zusammen mit diesen Allgemeinen      Auftragsbedingungen bei Vertragsabschluss ausgehändigt werden soll.
(4) Soweit ein Schadenersatzanspruch des Auftraggebers kraft Gesetzes nicht einer kürzeren      Verjährungsfrist unterliegt, verjährt er
     – in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist, und der      Auftraggeber von den den Anspruch
     begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe      Fahrlässigkeit erlangen müsste,
     – ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in fünf Jahren von seiner      Entstehung an,
     – ohne Rücksicht auf seine Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in      zehn Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen den      Schaden auslösenden Ereignis an.
     Maßgeblich ist die früher endende Frist.
(5) Die in den Absätzen 1 bis 4 getroffenen Regelungen gelten auch gegenüber anderen Personen      als dem Auftraggeber, soweit  ausnahmsweise im Einzelfall vertragliche oder außervertragliche      Beziehungen auch zwischen dem Steuerberater und diesen Personen begründet worden sind.
(6) Von den Haftungsbegrenzungen ausgenommen sind Haftungsansprüche für Schäden aus der      Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

6. Pflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemäßen Erledigung des      Auftrags erforderlich ist. Insbesondere hat er dem Steuerberater unaufgefordert alle für die      Ausführung des Auftrags notwendigen Unterlagen vollständig und so rechtzeitig zu übergeben,      dass dem Steuerberater eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht.      Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über alle Vorgänge und Umstände, die für die      Ausführung des Auftrags von Bedeutung sein können. Der Mandant ist verpflichtet, alle      schriftlichen und mündlichen Mitteilungen des Steuerberaters zur Kenntnis zu nehmen und bei      Zweifelsfragen Rücksprache zu halten.
(2) Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was die Unabhängigkeit des Steuerberaters oder      seiner Erfüllungsgehilfen beeinträchtigen könnte.
(3) Der Auftraggeber verpflichtet sich, Arbeitsergebnisse des Steuerberaters nur mit dessen      schriftlicher Einwilligung weiterzugeben, soweit sich nicht bereits aus dem Auftragsinhalt die      Einwilligung zur Weitergabe an einen bestimmten Dritten ergibt.
(4) Setzt der Steuerberater beim Auftraggeber in dessen Räumen Datenverarbeitungsprogramme      ein, so ist der Auftraggeber verpflichtet, den Hinweisen des Steuerberaters zur Installation und      Anwendung der Programme nachzukommen. Des Weiteren ist der Auftraggeber verpflichtet und      berechtigt, die Programme nur in dem vom Steuerberater vorgeschriebenen Umfang zu      vervielfältigen. Der Auftraggeber darf die Programme nicht verbreiten. Der Steuerberater bleibt      Inhaber der Nutzungsrechte. Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was der Ausübung der      Nutzungsrechte an den Programmen durch den Steuerberater entgegensteht.

7. Unterlassene Mitwirkung und Annahmeverzug des Auftraggebers
     Unterlässt der Auftraggeber eine ihm nach Nr. 6 oder sonst wie obliegende Mitwirkung oder      kommt er mit der Annahme der vom Steuerberater angebotenen Leistung in Verzug, so ist der      Steuerberater berechtigt, eine angemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen, dass er die      Fortsetzung des Vertrags nach Ablauf der Frist ablehnt. Nach erfolglosem Ablauf der Frist darf der      Steuerberater den Vertrag fristlos kündigen (vgl. Nr. 10 Abs. 3). Unberührt bleibt der Anspruch      des Steuerberaters auf Ersatz der ihm durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des      Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar      auch dann, wenn der Steuerberater von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.

8. Bemessung der Vergütung
(1) Die Vergütung (Gebühren und Auslagenersatz) des Steuerberaters für seine Berufstätigkeit nach      § 33 StBerG bemisst sich nach der Gebührenverordnung für Steuerberater,      Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften.
(2) Für Tätigkeiten, die in der Gebührenverordnung keine Regelung erfahren (z.B. § 57 Abs. 3 Nrn. 2      und 3 StBerG), gilt die vereinbarte Vergütung, anderenfalls die übliche Vergütung (§ 612 Abs. 2      und § 632 Abs. 2 BGB).
(3) Eine Aufrechnung gegenüber einem Vergütungsanspruch des Steuerberaters ist nur mit      unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

9. Vorschuss

(1) Für bereits entstandene und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen kann der      Steuerberater einen Vorschuss fordern.
(2) Wird der eingeforderte Vorschuss nicht gezahlt, kann der Steuerberater nach vorheriger      Ankündigung seine weitere Tätigkeit für den Mandanten einstellen, bis der Vorschuss eingeht.      Der Steuerberater ist verpflichtet, seine Absicht, die Tätigkeit einzustellen, dem Mandanten      rechtzeitig bekanntzugeben, wenn dem Auftraggeber Nachteile aus einer Einstellung der      Tätigkeit erwachsen können.

10. Beendigung des Vertrags
(1) Der Vertrag endet durch Erfüllung der vereinbarten Leistungen, durch Ablauf der vereinbarten      Laufzeit oder durch Kündigung. Der Vertrag endet nicht durch den Tod, durch den Eintritt der      Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers oder im Falle einer Gesellschaft durch deren Auflösung.
(2) Der Vertrag kann – wenn und soweit er einen Dienstvertrag im Sinne der §§ 611, 675 BGB      darstellt – von jedem Vertragspartner außerordentlich nach Maßgabe des § 627 BGB gekündigt      werden; die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden      soll, bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung, die gesondert zu erstellen  ist und dem      Auftraggeber zusammen mit diesen Allgemeinen Auftragsbedingungen bei Vertragsabschluss      ausgehändigt  werden soll.
(3) Bei Kündigung des Vertrags durch den Steuerberater sind zur Vermeidung von Rechtsverlusten      des Auftraggebers in jedem Fall noch diejenigen Hand-lungen vorzunehmen, die zumutbar sind      und keinen Aufschub dulden (z.B. Fristverlängerungsantrag bei drohendem Fristablauf). Auch für      diese Handlungen haftet der Steuerberater nach Nr. 5.
(4) Der Steuerberater ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags      erhält oder erhalten hat und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.      Außerdem ist der Steuerberater verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu      geben, auf Verlangen über den Stand der Angelegenheit Auskunft zu erteilen und Rechenschaft      abzulegen.
(5) Mit Beendigung des Vertrags hat der Auftraggeber dem Steuerberater die bei ihm zur      Ausführung des Auftrags eingesetzten Datenverarbeitungspro-gramme einschließlich      angefertigter Kopien sowie sonstige Programmunterlagen unverzüglich herauszugeben bzw. von      der Festplatte zu löschen.
(6) Nach Beendigung des Mandatsverhältnisses sind die Unterlagen beim Steuerberater abzuholen.

11. Vergütungsanspruch bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags
     Endet der Auftrag vor seiner vollständigen Ausführung, so richtet sich der Vergütungsanspruch      des Steuerberaters nach dem Gesetz. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll,      bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung, die gesondert zu erstellen ist und dem Auftraggeber      zusammen mit diesen Allgemeinen Auftragsbedingungen bei Vertragsabschluss ausgehändigt      werden soll.

12. Aufbewahrung, Herausgabe und Zurückbehaltungsrecht von Arbeitsergebnissen und Unterlagen
(1) Der Steuerberater hat die Handakten auf die Dauer von sieben Jahren nach Beendigung des      Auftrags aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Beendigung dieses      Zeitraums, wenn der Steuerberater den Auftraggeber schriftlich aufgefordert hat, die Handakten      in Empfang zu nehmen, und der Auftraggeber dieser Aufforderung binnen sechs      Monaten, nachdem er sie erhalten hat, nicht nachgekommen ist.
(2) Zu den Handakten im Sinne dieser Vorschrift gehören alle Schriftstücke, die der Steuerberater      aus Anlass seiner beruflichen Tätigkeit von dem Auftrag-geber oder für ihn erhalten hat. Dies gilt      jedoch nicht für den Briefwechsel zwischen dem Steuerberater und seinem Auftraggeber und für      die Schriftstü-cke, die dieser bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat, sowie für die zu      internen Zwecken gefertigten Arbeitspapiere.
(3) Auf Anforderung des Auftraggebers, spätestens nach Beendigung des Auftrags, hat der      Steuerberater dem Auftraggeber die Handakten innerhalb einer angemessenen Frist      herauszugeben. Der Steuerberater kann von Unterlagen, die er an den Auftraggeber zurückgibt,      Abschriften oder Fotokopien anfertigen und zurückbehalten.
(4) Der Steuerberater kann die Herausgabe seiner Arbeitsergebnisse und der Handakten verweigern,      bis er wegen seiner Gebühren und Auslagen befriedigt ist. Dies gilt nicht, soweit die      Zurückbehaltung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit      der geschuldeten Beträge, gegen Treu und Glauben verstoßen würde. Bis zur Beseitigung vom      Auftraggeber rechtzeitig geltend gemachter Mängel ist der Auftraggeber zur Zurück-behaltung      eines angemessenen Teils der Vergütung berechtigt.

13. Anzuwendendes Recht und Erfüllungsort
(1) Für den Auftrag, seine Ausführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt nur deutsches      Recht.
(2) Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung bzw. der Ort der weiteren Beratungsstelle,      wenn der Auftraggeber Kaufmann ist.

14. Der Auftragnehmer ist weder bereit, noch verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren
      vor der Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen (§§36,37 VSBG).

15. Wirksamkeit bei Teilnichtigkeit
     Falls einzelne Bestimmungen dieser Auftragsbedingungen unwirksam sein oder werden sollten,      wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die unwirksame      Bestimmung ist durch eine gültige zu ersetzen, die dem angestrebten Ziel möglichst nahe      kommt.

16. Änderungen und Ergänzungen
     Änderungen und Ergänzungen dieser Auftragsbedingungen bedürfen der Schriftform.